Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragsbestätigung und Lieferpflicht:

Ein Auftrag gilt als angenommen, sofern dieser nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bestellungseingang von uns abgelehnt wird. Allen Verträgen liegen unsere nachstehenden AGB zugrunde.

2. Zahlungsbedingungen:

 a: Innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 3%

b: oder spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto

c: Lohnarbeit sofort netto Kasse

 
 

3. Lieferung und Abnahme:

Der Verkäufer ist zur Einhaltung des vereinbarten und bestätigten Liefertermins bzw. der Lieferfrist verpflichtet. Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Lieferungen gelten noch als fristgemäß, wenn sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit erfolgen. Teillieferungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist gem. Abs. 1 ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und des Lieferers zu berücksichtigen sind. Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertrelender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als nicht von uns zu vertretende Umstände gelten neben den Fällen höherer Gewalt, auch Streiks und Aussperrungen. Mit Übernahme und widerspruchsloser Annahme der Ware gilt die Lieferung als ordnungsgemäß angenommen.

 

4. Versand:

Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. a: Bahn-, Post- und Speditionssendungen sowie Anlieferungen mit firmeneigenen LKW erfolgt ab Fabrik, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Bei Abholung der Ware ab Werk durch den Käufer, gilt vorstehender Passus ebenso. b: Für Transportbeschädigungen haften und kommen wir nicht auf. 

 

5. Beanstandung von Mängel, sonstige Reklamation:

Die gelieferte Ware ist unverzüglich und in jedem Fall vor Weitergabe an den Endverbraucher auf ihre einwandfreie Beschaffenheit hin zu überprüfen. Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware unmittelbar und schriftlich bei uns angezeigt werden. Später eingehende Reklamationen und Beanstandungen über die gelieferte Ware können nicht anerkannt werden. Auch bei den von uns anerkannten Reklamationen ist der Besteller nicht berechtigt, hierfür Beträge wie z. B. Montage-, Fahrkosten und dergl. zu berechnen und den Rechnungsendbetrag zu kürzen. Der Wert der reklamierten Ware wird von uns dem Besteller per Gutschrift mitgeteill, wobei wir die Bedingung stellen, dass die reklamierte Ware uns erst zur Begutachtung übergeben wird. Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung durch uns bzw. – wenn diese nicht zum Erfolge führen auf Nachlieferung beschränkt. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestelers wie Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 476a BGB sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers bei Lohnarbeilen aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. unsere Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder Ansprüche aufgrund Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Die Höhe eines dennoch zu ersetzenden Schadens wird durch den auf die zu verarbeitenden Materialien zu berechnenden Arbeitslohn begrenzt. Bei Rücksendungen ohne unser Einverständnis wird die Annahme verweigert. Rücksendungen haben in gut verpacktem Zustand zu erfolgen.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Käufer zustehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Der Käufer ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern: eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte des Lieferanten zu sichern insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen.

b) Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer geschieht im Auftrag des Lieferanten; dieser bleibt grundsätzlich Eigentümer der durch die Verarbeitung entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gem. 1. dient. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem vom Lieferanten errechneten Fakturierwert. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache gem. § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt

c) Im Fall der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Fall des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Käufer an den Lieferanten abgetrelen, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so git die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichemden Forderungen um 20% übersteigt.

d) Der Käufer ist zu Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Lieferanten ermächtigt; Die Einziehungsbefugnis des Lieferanten bleibt unberührt. Wird im Insolvenzverfahren die Eigentumsvorbehaltsware in bar veräußert, so hat der Käufer den Erlös unverzüglich an den Lieferanten abzuführen. Das gleiche gill für Beträge, die der Weiterveräußerung auf abgetretene Forderungen für den Lieferanten von seinem Abnehmer einzieht. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet: Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer. Einbruch-Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwertes an den Lieferanten als abgetreten, über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten und Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen, dem Lieferanten oder seinem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren.

e) Bei Vergleichen und Konkursen bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörende, vom Lieferanten gelieferte, auch bereits vom Käufer bezahlte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, bevor er dem Lieferanten die von diesem gelieferten Waren bezahlt hat, so hat der Lieferant nach §§ 43, 48 KO das Recht, diese Ware auszusondern. 

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Fälle ist Bad Oeynhausen. Gerichtsstand für alle Klagen, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist nach unserer Wahl das Amtsgericht in Bad Oeynhausen oder das Landgericht in Bielefeld, soweit dies nach § 29 ZPO zulässig ist. 8. Abweichungen: Soweit die vorstehenden Geschäftsbedingungen von den §§ 2, 120) 10. 11 und 12 AGBG abweichen, gelten diese Abweichungen nur, wenn die Voraussetzungen des § 24 AGBG geblieben sind.e

 
 

Inhalte dieser Webseite sind gesichert